Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BNS Sicherheitstechnik GmbH
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen. Die Geltung jeglicher Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner lehnen wir ab.
2. Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme rechtsverbindlich wirksam.
3. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der VOB, Teile A, B und C sowie die jeweils gültigen Regeln der Technik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen.
II. Vertragsinhalt
1. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind freibleibend ( nicht bei ausdrücklicher Vereinbarung). Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
III. Preise
1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird.
2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und versteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
1. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
2. Ereignisse höherer Gew alt berechtigen uns - auch innerhalb eines Verzuges - die Lieferung oder Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden Sofern ein Lieferwerk uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit.
3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von
Verzögerungsschäden (§ 286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
5. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über,
a) sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert
b) Bei Lieferung mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über; soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite Errichtung anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
c) Wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits - und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde; Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung, Montage oder Instandhaltung müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstige Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung, Montage, Instandhaltung sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz fertiggestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern oder unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Ausgebaute Teile oder Geräte, die durch andere Teile oder Geräte ersetzt werden, werden durch uns vernichtet, falls unser Vertragspartner nicht eine anderweitige Verfügung trifft.
B. Falls wir die A ufstellung, Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart
1. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
2. Vorbereitungs -, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
2. Bei Lieferung und Montage von Anlagen und Geräten sind einschließlich der ausgewiesenen entsprechend anfallende Mehrwertsteuerbeträge 50 % des veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn, 25 % des Gerätewertes und die Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter und der Rechnungsrestbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderer Wertpapiere erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Bei Wechselhingabe hat der Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach unserer Berechnung zu tragen.
5. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
7. Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
8. Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
2. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§ 947, 948 BGB).
3. Der Käufer tritt uns schon jetzt zur Sicherung der genannten Forderungen alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.
4. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die von uns abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht befugt. Der Käufer verpflichtet sich, uns unverzüglich zu unterrichten, falls in unserem Eigentum stehende Gegenstände oder die an uns abgetretenen Forderungen von dritter Seite gepfändet oder sonst wie in Anspruch genommen werden. Die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Intervention gehen zu Lasten des Käufers. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an einer gepfändeten Sache noch besteht.
VIII. Gewährleistung
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir nach den folgenden Bestimmungen, wenn:
a) erkennbare Mängel binnen zwei Monate ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige solcher Mängel hat unverzüglich zu erfolgen,
b) am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten, oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und
c) unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und dem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferungen entsprechen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen sind im Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht,
d) die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen instandgehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.
2. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfristen - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen, ohne jedoch sonstige Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich werden. Mängelrügen werden verursacht, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
4. Das Recht unseres Vertragspartners, Anspruche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt sich in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten.
5. Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelrüge befreit.
6. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
7. Die Ziffern 1 bis 6 gelten entsprechend für solche Ansprüche unseres Vertragspartners auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
8. Sollte der Nachbesserungsversuch fehlschlagen und eine weitere schriftlich gesetzte Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so kann der Auftragnehmer Wandlung oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften unter Einhaltung der diesen AGBs zugrundeliegenden Fristen verlangen.
IX. Haftung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mängelfolgeschäden - auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen . Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlußes voraussehbaren Schaden begrenzt.
2. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltendmachung der Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes der EG ist indessen ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kempen.
XI. Sonstiges
1. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.
2. Alarmgaben mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Herstellung der Verbindungen und die Übermittlung der Meldungen keine höhere, als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit. Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder sonstiger Behörden aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
3. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.